Wichtige Änderungen bei Prüfungsrücktritten und -abmeldungen im (Zahn-)Medizinstudium
Rückkehr zum Vor-CoViD-Standard
Folgende Regelungen, von denen im Rahmen der CoViD-Pandemie ab dem Sommersemester 2020 u.a. zur Kontaktminimierung abgewichen wurde, sollen ab sofort, d.h. für die Klausuren ab Mitte Dezember 2023, wieder angewendet werden:
Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen akut prüfungsunfähig sein und daher von einer Prüfung zurücktreten müssen, ist für die Anerkennung des Rücktritts ein ärztliches Attest notwendig, das Ihnen explizit und nachvollziehbar die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Zur Vermeidung von Nachteilen wird ausdrücklich empfohlen, dass Sie sich ein solches Attest auf dem speziellen Formular ausstellen lassen, das Sie auf dieser Seite zum Download finden. Bitte beachten Sie, dass eine Rückdatierung einer Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung - also vor den Untersuchungstag - nur in eng begrenzten und gut begründeten Ausnahmefällen anerkannt werden kann, wenn eine ärztliche Konsultation vorher unmöglich oder unzumutbar war und die Prüfungsunfähigkeit auch am Untersuchungstag noch mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können grundsätzlich nicht anerkannt werden, weil diese keine Aussage über die Prüfungs(un-)fähigkeit machen und für das Prüfungsressort eAUs auch nicht zu überprüfen sind.
Wenn Sie im vorklinischen Studienabschnitt automatisch zu einer Wiederholungsprüfung angemeldet worden sind und nicht teilnehmen wollen, müssen Sie sich von dieser Wiederholungsprüfung in der Regel persönlich im IfAS-Prüfungsressort abmelden. Diese Abmeldung ist während der vom IfAS-Prüfungsressort veröffentlichten An- und Abmeldephase bzw. ausnahmsweise bis zu eine Woche vor dem Prüfungstermin möglich.