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Medizinstudium Münster medicampus: Aktueller Standpunkt

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Inhalt: Satzung

Satzung für das

„Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten“
als Betriebseinheit der Medizinischen Fakultät
der Universität Münster
vom 15. Januar 2006


Präambel
Gem. § 29 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform- weiterentwicklungsgesetz) - HRWG - vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 752) - in Verbindung mit Art. 68 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 25. März 2002 hat der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät folgende Satzung erlassen:
§ 1     Rechtsstellung        

Das „Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten“ (IfAS) stellt eine Betriebseinheit der Medizinischen Fakultät gemäß Art. 68 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms ‑ Universität Münster vom 25. März 2002 dar. Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Dienstleistungen gemäß § 2 werden in der Betriebseinheit IfAS ständig Personal und Sachmittel vorgehalten.    


§ 2     Aufgaben

Die Aufgaben der Betriebseinheit „IfAS“ liegen in der Unterstützung der Organe und der Mitglieder der Fakultät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lehre. Dies umfasst im Besonderen:       
   a.    Sicherstellung der Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen.

   b.    Entwicklung des Lehrprofils der Fakultät durch regelmäßige Konsultation der Fachvertreter und der Studierenden, sowie Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Schärfung desselben. 

   c.    Unterstützung der Fachvertreter bei der inhaltlichen, logistischen und strukturellen Vorbereitung des Unterrichtes, insbesondere bei der Operationalisierung, Absprache und Ausweisung der Lehrziele.

   d.    Umfassende Beratung der Studierenden in allen Angelegenheiten des Studiums.

   e.    Gewährleistung der Studienplanung, sowie der Studien- und Prüfungsorganisation gemäß den gesetzlichen Vorgaben und der vom Fachbereichsrat verabschiedeten Beschlüsse.

   f.     Administration der im Bereich der Lehre zum Einsatz kommenden Fakultätsressourcen, wie z.B. der Räumlichkeiten, der Multimedia-Anlagen und des sonstigen Lehrmaterials.

   g.    Aufbau und Betrieb eines Trainingszentrums für die Unterrichtung berufspraktischer Tätigkeiten.

   h.    Schaffung und Betreuung der im Bereich der Lehre erforderlichen IT – Infrastruktur u.a. für das Computer basierte Lehren, die Computer gestützte Studienorganisation und die Internet basierten Kommunikationstechnologien.

   i.      Führen der für die Studienorganisation erforderlichen Studierendendatei unter Beachtung der Vorgaben seitens des Datenschutzes.

   j.      Regelmäßige Durchführung einer Lehrevaluation und die Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 6 HG NRW.

   k.    Erhebung der erforderlichen Daten und Anwendung dieser gemäß des jeweils gültigen Algorithmus für die Leistungsorientierte Mittelvergabe im Bereich der Lehre.

   l.      Anwendung der von der Fakultät definierten Kriterien und Verfahren bei der Vergabe der Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen, sowie bei der Prüfung gemäß Zulassungsprüfungsverordnung.

   m.  Organisation und Durchführung der Kurse für die Einführung in die klinische Medizin und der Berufsfelderkundung.

   n.    Erstellung des Lehrberichts an die Hochschule.

   o.    Entwicklung der Studien- und Prüfungsordnungen unter Beteiligung der Fachvertreter und Studierenden unter Berücksichtigung innovativer Lehr- und Prüfungsmethoden.

   p.    Förderung einer fachspezifischen und fachübergreifenden Hochschuldidaktik.

   q.    Vertretung der Fakultät in Rechtsangelegenheiten betreffs der Kapazitätsverordnung, sowie betreffs der Studien- und Prüfungsorganisation.

   r.     Betreiben einer angemessenen Öffentlichkeitsarbeit zur Darstellung der Lehrsituation an der medizinischen Fakultät.

   s.    Sicherstellung fairer Studienbedingungen für alle Studierenden der Medizinischen Fakultät unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Herkunft, Glauben, politischer Anschauung oder eventueller Behinderung.
Das Dekanat kann im Rahmen seiner Aufgaben der Betriebseinheit Aufträge erteilen.

§ 3     Ressourcen
  
Die Medizinische Fakultät und ihre wissenschaftlichen Einrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel die "Betriebseinheit IfAS" mit Personal, Räumlichkeiten und Sachmitteln so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben gemäß §3 unter Beachtung der entsprechenden Gesetze, Verordnungen und Regelwerke erfüllen kann. 

§ 4     Leitung

Die Verwaltung und Leitung der "Betriebseinheit IfAS" obliegt dem (der) geschäftsführenden Direktor(in). Er (sie) vertritt die Betriebseinheit nach außen.

Der (die) geschäftsführende Direktor(in) der Betriebseinheit wird vom Dekanat bestellt. Er (sie) ist für die Aufgabenerfüllung gemäß § 3, für die Auswahl neuer Mitarbeiter(innen) und den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiter(innen) und für die Verwendung der Sachmittel, die der Betriebseinheit vom Fachbereich und seinen wissenschaftlichen Einrichtungen zugewiesen sind, zuständig und verantwortlich.                     

Der (die) geschäftsführende Direktor(in) der Betriebseinheit ist dem Dekanat gegenüber berichtspflichtig. 

§ 5     Recht auf Anhörung          

Vor Beschlussfassung des Fachbereichsrats über Angelegenheiten, welche die Betriebseinheit „IfAS“ mittelbar oder unmittelbar berühren, ist gemäß Artikel 53 Absatz (3) der Verfassung der Westfälischen Wilhelms ‑ Universität deren geschäftsführende(r) Direktor(in) Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.

 

 

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