Gemäß § 7 der Ordnung über die Durchführung der Prüfungen zum Erhalt der Leistungsnachweise im Zweiten Abschnitt des Studienganges der Humanmedizin an der Med. Fakultät der WWU Münster (Prüfungsordnung) gilt bei Täuschungen und Ordnungsverstöße:
Versucht ein(e) Kandidat(in) das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung wird von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden oder der für die Aufsichtführung zuständigen Person getroffen und aktenkundig gemacht. Neben der Nutzung gilt auch die Vorhaltung von unerlaubten Hilfsmitteln in der Prüfung als Täuschungsversuch und wird gleichermaßen geahndet.
Ebenfalls kann ein(e) Kandidat(in), der (die) den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, von der (dem) jeweiligen Prüfenden oder der Aufsicht führenden Person in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden.
Der (die) Kandidat(in) kann die Überprüfung der Entscheidungen nach Abs.1 und 2 von der Prüfungskommission verlangen. Über dieses Recht ist die Kandidatin bzw. der Kandidat zu informieren.
Die jeweilige Aufsicht ist darüber informiert und wird nach einmaliger Ermahnung die entsprechenden Konsequenzen einleiten.