In § 24 (f) der Studienordnung heißt es:
„Die Studierenden sollen an der jeweils nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, die in der Regel im Folgesemester stattfindet, teilnehmen und werden zu dieser im ersten Studienabschnitt automatisiert angemeldet. Möchte die/der automatisiert angemeldete Studierende nicht an der Wiederholungsprüfung teilnehmen, muss sie/er sich innerhalb der zweiwöchigen Nachmeldefrist persönlich im IfAS hiervon abmelden“.
Eine Nichtteilnahme an der Wiederholungsprüfung, ohne dass eine fristgerechte Abmeldung erfolgte, führt dazu, dass die Prüfung als nicht bestanden gewertet werden muss.
In der Regel findet die Wiederholungsprüfung am nächstmöglichen Termin statt, an dem die Prüfung auch regulär angeboten wird.
Die aktuellen Prüfungstermine finden Sie hier.
Gemäß Studien- und Prüfungsordnung haben Sie bei Nichtbestehen der regulären Prüfung drei Wiederholungsmöglichkeiten. Danach ist die elektronische Selbstanmeldung über Ihre CADS-Kennung gesperrt. Sollten Sie in diesen insgesamt vier Versuchen die Prüfung noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann die zuständige Prüfungskommission auf Antrag einen fünften (und letzten) Prüfungsversuch genehmigen. Dieser Antrag setzt aber voraus, dass die in Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Beratungsgespräche durchgeführt worden sind. Die Prüfungskommission trifft dann eine Einzelfallentscheidung, bei der kommissionsintern kritisch die Frage diskutiert wird, ob aufgrund des sonstigen Studienverlaufes von einem positiven Ergebnis bei einer weiteren Wiederholungsprüfung auszugehen ist. Danach ist ein zusätzlicher Wiederholungsversuch ausgeschlossen und es folgt die Exmatrikulation.