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Medizinstudium Münster medicampus: Aktueller Standpunkt

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Richtlinien für die

ZAHNÄRZTLICHE VORPRÜFUNG FÜR ZAHNMEDIZINER

Das Gesuch um Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung ist spätestens bis zum 25. Juni bzw. 25. Januar beim Prüfungsausschuss abzugeben. (Frau B. Leßmann, IfAS Lehrgebäude, Albert-Schweitzer-Str. 21, 1. Etage)Dem Gesuch sind nachstehend aufgeführte Prüfungsunterlagen beizufügen:

1.       Studienbuch/Studienbelege (Durch das Studienbuch hat der Studierende nachzuweisen, dass er nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens 5 Semester an deutschen Universitäten ordnungsgemäß Zahnmedizin studiert hat und das die vorgeschriebenen Vorlesungen und Übungen belegt sind. Die vorgeschriebenen Vorlesungen und Übungen sind im Studienbuch zu unterstreichen/Studienbelege vom Schloss)

2.       Reifezeugnis im Original (eventuell schon im IfAS abgegeben – dann nicht mehr einreichen!)

3.       Geburtsurkunde oder Familienstammbuch(bei Ausländern ein übersetztes Schriftstück oder eidesstattliche Erklärung durch einen Notar) (eventuell schon im IfAS abgegeben – dann nicht mehr einreichen!)

4.       Staatangehörigkeitsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) und Kopie hiervon

5.       Zeugnis über die Teilnahme am (jetzt über Sammelbescheinigung von Herrn Dr. Schölling)

a.       Präparierkurs

b.      Physikalischen Praktikum

c.       Chemischen Praktikum

d.      Physiologischen Praktikum

e.      Physiologisch-chemischen Praktikum

f.        Mikroskopisch-Anatomischen Kurs

g.       Kurs für technische Propädeutik

h.      Phantomkurs der Zahnersatzkunde I und II

 

Falls Praktikumsscheine bis zum Meldetermin nicht vorgelegt werden können, müssen diese direkt nachgereicht werden.

Die Anmeldung zur Prüfung soll möglichst in Gruppen zu je 4 Prüflingen erfolgen. (Termin wird mitgeteilt). Gruppenliste wird vom Semestersprecher im Vorfeld erstellt!

Ein Antrag auf Rücktritt von der naturwissenschaftlichen Vorprüfung ist spätestens 25.01. oder 25.06. eines Jahres bei Frau Leßmann zu stellen.

Erscheint der Studierende ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungsfach nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in diesem Fach als nicht bestanden.

In Krankheitsfällen ist der Prüfer und Frau Leßmann (IfAS) telefonisch zu informieren und ein ärztliches Attest durch einen Amtsarzt vorzulegen, das als genügende Entschuldigung anerkannt werden kann.

Die Prüfung muss einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von 6 Monaten beendet sein. Diese Frist kann bei länger andauernder Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag verlängert werden. Die Anträge um Fristverlängerung sind an den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten und in jedem Fall beim Prüfungsausschuss abzugeben. Da die Bearbeitung dieser Anträge in der Regel mehrere Wochen dauert, sind die Anträge rechtzeitig zu stellen.

Die Genehmigung muss bis zum spätesten Meldetermin zur Prüfung vorliegen.

Die Prüfungsunterlagen (Zeugnisse und Zulassung) sind im IfAS bei Frau Leßmann (Termin wird noch mitgeteilt) abzuholen und nach jeder einzeln beendeten Prüfung sofort zurückzubringen.

 

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