Auch im neuen Auswahlverfahren gibt es eine Zulassung nach Wartezeit.
Allerdings liegt der über die Wartezeit zu vergebende Studienplatzanteil nur noch bei 20%.
Bei der Vergabe der Studienplätze über das Kriterium Wartezeit wird eine bundeseinheitliche Rangliste gebildet. Sortierkriterium auf dieser Liste ist im Wesentlichen die (Lebens-)Zeit, die seit dem Abitur verstrichen ist. Gemessen wird die Wartezeit in Halbjahren (=Wartesemester).
Innerhalb einer Gruppe mit gleicher Wartezeit werden die Bewerberinnen und Bewerber anhand ihrer Abiturnote sortiert.
Nicht zur Wartezeit zählen allerdings die Semester, die ein Bewerber an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war. Die Semester werden nämlich als so genanntes Parkstudium gewertet und von der Wartezeit abgezogen.
Wer also meint, während der Wartezeit auf sein eigentlich gewünschten Studienfach bereits ein anderes, möglicherweise verwandtes Fach studieren zu können, verhält sich - bewerbungstaktisch gesehen - unklug, weil er in diesen Semestern keine Wartezeit ansammelt.
Grundsätzlich läuft die Studienplatzvergabe immer in zwei Schritten ab. Erst wenn die ZVS – wie oben beschrieben – in einem ersten Schritt festgestellt hat, wer aufgrund der Wartezeit im nächsten Semester studieren kann, entscheidet sie in einem zweiten Schritt über den Studienort. Maßgeblich sind dabei die bei der Bewerbung angegebenen Ortswünsche.
Wenn sich von den ausgewählten Bewerbern mehr für einen Studienort entschieden haben als dort Studienplätze verfügbar sind, entscheiden zwei Kriterien - die Abiturnote und soziale Bindungen an den Studienort - darüber, wer am Wunschort einen Studienplatz erhält.
Dabei werden die Ortswünsche der Kandidaten folgender Kategorien der Reihe nach berücksichtigt:
Besteht bei den Bewerbungen nach obigen Kriterien Ranggleichheit, dann entscheidet die Abiturnote über die Reihenfolge der Zulassung. Kann auch dies keine eindeutige Klärung bringen, entscheidet das Los.
Wenn die ZVS einen Bewerber wegen fehlender Studienplätze nicht am Wunschort zulassen konnte, prüft sie, ob eine Zulassung an anderen vom Bewerber genannten Orten möglich ist. Erst wenn auch dort keine Studienplätze verfügbar sind, bietet die ZVS einen Studienplatz an einer vom Bewerber nicht genannten Hochschule an.