Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten - gleich welcher Ursache, z.B. auch wegen Krankheit - bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, davon dürfen insgesamt max. 20 Ausbildungstage innerhalb eines Tertials liegen (§ 3 Abs. 3 ÄAppO). Bei einem gesplitteten Tertial von 8 Wochen sind max. 10 Fehltage zulässig.
Bei einer darüber hinaus gehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Tertiale des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Quelle: Merkblatt zur prakt. Ausbildung, LPA Düsseldorf, Stand 10/2017