Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten - gleich welcher Ursache, z.B. auch wegen Krankheit - bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, davon dürfen insgesamt max. 20 Ausbildungstage innerhalb eines Tertials liegen (§ 3 Abs. 3 ÄAppO). Bei einem gesplitteten Tertial von 8 Wochen sind max. 5 Fehltage zulässig.
Bei einer darüber hinaus gehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Tertiale des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Quelle: Merkblatt zur prakt. Ausbildung, LPA Düsseldorf, Stand 10/2017