Grundsätzlich stellt die Nachmeldefrist gleichzeitig auch den Zeitraum dar, bis zu dem Sie sich von Klausuren um- oder abmelden können. Danach befreien nur noch Abmeldungen "aus triftigem Grund" von der Klausurteilnahme, in der Regel aufgrund einer Krankmeldung. Für Nach- oder Abmeldungen müssen Sie persönlich im IfAS beim Leiter des zentralen Prüfungsmanagements erscheinen. Telefonate oder Mails dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht angenommen werden.
Die Prüfungsordnung der Medizinischen Fakultät der WWU sieht vor, dass Studierende von einer Prüfungsleistung, zu der sie sich angemeldet haben, nach Ablauf der An- und Abmeldefrist nur aus „triftigem Grund“ von dieser Prüfungsanmeldung zurücktreten können. Folge eines solchen Rücktritts aus „triftigem Grund“ ist, dass die/der Studierende so behandelt wird, als habe sie/er sich für die betreffende Prüfungsleistung gar nicht angemeldet. Liegt hingegen kein „triftiger Grund“ für den Rücktritt vor, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Um eine Gleichbehandlung aller Studierenden zu gewährleisten, werden im Folgenden die für einen Rücktritt in Betracht kommenden „triftigen Gründe“ genannt und deren Handhabung erläutert:
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Kein „triftiger Grund“ für den Rücktritt von einer Prüfungsleistung ist z.B. die nicht ausreichende Vorbereitung auf die Prüfung oder der nach Ablauf der An- und Abmeldefrist entstandene Wunsch der/des Studierenden, die betreffende Prüfung doch lieber erst im kommenden Semester zu absolvieren.
Es sei darauf hingewiesen, dass ein Rücktritt aus „triftigem Grund“ nur dann anerkannt werden kann, wenn er „unverzüglich“ (das bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, also so schnell wie möglich) in der Ressortleitung des Zentralen Prüfungsmanagements
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a) angezeigt und
b) glaubhaft gemacht wird.
Die Glaubhaftmachung erfolgt im Regelfall durch Vorlage entsprechender Belege, im Fall der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit beispielsweise durch die Einreichung eines ärztlichen Attestes. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes, z.B. des Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes des Universitätsklinikums Münster, verlangt werden. Zur Vermeidung von Nachteilen wird die Nutzung dieses Formulars für die Ausstellung des ärztlichen Attestes über die Prüfungsunfähigkeit  dringend empfohlen. Eine Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist ausdrücklich nicht möglich, da hier keine Aussage zur Prüfungsfähigkeit gemacht wird.
Die Anzeige der Prüfungsunfähigkeit erfolgt grundsätzlich nur dann ohne schuldhaftes Zögern, wenn die Glaubhaftmachung (bspw. das Attest) spätestens am Tag nach der Säumnis entweder persönlich bzw. durch eine beauftragte Vertretung abgegeben oder postalisch versendet wird (Datum des Poststempels). Eine spätere Abgabe bzw. ein späteres Versenden muss telefonisch oder elektronisch (Email) angezeigt worden sein. Ein späteres Einreichen von Belegen ohne eine solche Vorankündigung ist andernfalls nur noch mit dem Nachweis möglich, dass die Verzögerung nicht schuldhaft erfolgte (längerer Krankenhausaufenthalt etc.).
Bitte beachten Sie, dass der Rücktritt verbindlich ist und nachträglich nicht korrigiert oder zurückgezogen werden kann.
Quelle
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