Auch im Zweiten Abschnitt des Studiums ist gemäß der Ärztlichen Approbationsordnung die Ableistung eines Wahlfaches erforderlich. Im Gegensatz zu dem Wahlfach des Ersten Studienabschnittes muss dieses jedoch zu einem der klinschen Fächer gemäß Anlage 3 der ÄAppO assoziiert sein. Nähere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: